Statuten

Auszug aus den GsdW-Statuten vom November 2020

Art. 1

Der im Handelsregister eingetragene Name der GsdW lautet «Genossenschaft sozial-diakonischer Werke».

Art. 2

Die GsdW hat ihren Sitz im Kanton Glarus. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Art. 3

Die GsdW verbindet moderne Gastlichkeit mit sozial-diakonischem Engagement – ohne Suchtmittelmissbrauch – im Sinne des Blauen Kreuzes. Die Leistungen in allen Betrieben dienen dem Wohl der Gäste und/oder der Klientinnen und Klienten.

Die GsdW betreibt Betriebe im Gastronomie- und Detailhandelsbereich und führt Betriebe im sozialen und therapeutischen Bereich. Die GsdW verfolgt keinen kommerziellen Zweck und hat gemeinnützigen Charakter. Sie strebt Eigenwirtschaftlichkeit, jedoch keinen Gewinn an.

Die GsdW kann Grundstücke und Liegenschaften erwerben, verwalten und veräussern, ähnliche Werke erwerben oder gründen oder sich an solchen in jeder Form beteiligen oder allgemein alle Geschäfte im In- und Ausland durchführen, welche in direkter oder indirekter Beziehung zum Zweck und Gegenstand der GsdW stehen oder diese zu fördern geeignet sind.

Art. 4

Die GsdW kann Betriebe mit und ohne Alkoholausschank betreiben. Der Umgang mit Alkohol erfolgt restriktiv. Der Ausschank von Alkohol ist nur im Rahmen eines «Reglements über den Umgang mit Alkohol» zulässig und wird vom Vorstand kontrolliert. Das Reglement wird vom Vorstand jährlich besprochen und allenfalls angepasst. Über materielle Anpassungen informiert der Vorstand an der nächsten Generalversammlung.

Art. 5

Jede natürliche oder juristische Person kann sich schriftlich um die Mitgliedschaft bewerben. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.

Art. 6

Natürliche und juristische Personen übernehmen mindestens einen Anteilschein von CHF 500.

Die Anteilscheine werden nicht verzinst. Mitglieder erhalten jährlich einen Ferienanspruch zu reduziertem Preis.

Die aus der GsdW ausscheidenden Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückzahlung der einbezahlten Genossenschaftsanteile. Der Anteil verfällt zu Gunsten der Genossenschaft.

Art. 7

Die Generalversammlung setzt den jährlichen Mitgliederbeitrag fest. Der Beitrag kann für natürliche Personen und für juristische Personen unterschiedlich sein.

> zum Herunterladen: Vollständige Statuten